
1 Name,
Register, Eintragung
1.1
Der
Verein führt den Namen „ProPat — Verein Angehöriger psychisch
Kranker e.V. Witten“
1.2
Sitz
des Vereins ist Witten
1.3
Der
Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Witten
eingetragen.
2 Zweck
des Vereins
2.1 Zweck
des Vereins ist der Zusammenschluss von Angehörigen, Freunden und
Förderern psychisch Kranker, um durch gemeinsame, solidarische
Anstrengungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Familien
und ihrer erkrankten Angehörigen beizutragen und deren Interessen zu
vertreten.
Er unterstützt die
Anliegen des Bundes- und Landesverbandes NRW der Angehörigen
psychisch Kranker.
Er betreibt bzw.
unterstützt Projekte, die der Entstehung oder Verfestigung
psychischer Erkrankungen bei Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen entgegen wirken.
2.2 Ziele
des Vereins sind:
-
Stärkung der Selbsthilfe von Familien mit psychisch Behinderten,
-
Gleichstellung psychisch Erkrankter mit somatisch Erkrankten,
-
Abbau
noch bestehender Diskriminierung psychisch Kranker und ihrer
Familien in der
Öffentlichkeit,
-
Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation psychisch
Erkrankter den deren
Angehörige,
-
Einsatz für einen zügigen Ausbau gemeindenaher Psychiatrie, die sich
um Integration
psychisch Behinderter im Beruf und Gesellschaft bemüht sowie deren
Familien unter-
stützt,
-
Einflussnahme auf verantwortliche Stellen und Persönlichkeiten, um
eine verbesserte
psychosoziale Versorgung in Witten zu erreichen,
-
Förderung psychisch Erkrankter bzw. von Erkrankung bedrohter
Menschen.
3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3.2 Vereinsmittel
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Hinsichtlich der Auslagenerstattung an Vorstandsmitglieder gilt §
670 BGB. Auslagen werden in Höhe der steuerlich zulässigen Beträge
erstattet.
3.3 Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
3.4 Die
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
4 Mitgliedschaft
4.1
Mitglieder können werden:
a.
Natürliche Personen
(einzelne Angehörige und Familien von psychisch erkrankten Menschen)
b.
Förderndes Mitglied
können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein
bei seiner Arbeit unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder können
an der Meinungsbildung beratend mitwirken.
4.2
Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der
Vorstand.
4.3
Der
Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines
Geschäftsjahres mit
vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.
4.4
Ein
Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung nach vorheriger
Anhörung ausge-
schlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält.
5 Mittel
des Vereins
5.1 Die
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalt der Verein durch
c.
Mitgliedsbeiträge
d.
Spenden
e.
Öffentliche
Zuwendungen
6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder
zahlen nach Maßgabe der Beitragsordnung, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
7 Organe
des Vereins
-
die
Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
8 Mitgliederversammlung
8.1 Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mindestens einmal
im Jahr einzuberufen. Die Einladung ist von einem Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
8.2 Der
Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der
Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.
8.3 Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
-
wenn der Vorstand
dies für nötig halt
-
wenn 1/3 der
Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.
8.4 Die
Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
8.5 Stimmberechtigt
in der Mitgliederversammlung:
-
Mitglieder, mit
Ausnahme der Mitglieder gemäß Ziffer 4.1 .b
8.6 Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Stimmberechtigten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Geheime Abstimmungen müssen mit Stimmzettel durchgeführt werden.
8.7 Satzungsänderungen
bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten, die Auflösung des Vereins von 3/4 der anwesenden
Stimmberechtigten.
8.8 Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
-
die Wahl des
Vorstandes,
-
Entgegennahme des
Geschäftsberichts des Vorstandes,
-
Wahl zweier
Kassenprüfer/innen,
-
Entlastung des
Vorstandes,
-
Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins,
-
Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge,
-
Festlegung der
Aufgaben des Vereins.
9 Der
Vorstand
9.1 Der
Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
9.2 4
Mitglieder des Vorstandes müssen Angehörige psychisch Kranker sein.
9.3 Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis
zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung
durch Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Die Amtszeit des auf
diese Weise berufenen Vorstandsmitgliedes endet mit der nächsten
Mitgliederversammlung. Diese wählt aus dieser Versammlung ein neues
Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes.
9.4 Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend
ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
9.5 Über
die Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
10 Kassenprüfung
10.1 Jährlich
hat mindestens eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer/innen zu
erfolgen.
10.2 Die
Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für zwei
Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Sie erstatten den Bericht der Mitgliederversammlung.
11 Beurkundung
Über Ergebnisse der
Mitgliederversammlung und Beschlüssen des Vereins ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
12 Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an den "Landesverband der Angehörigen psychisch Kranker
e.V. NRW", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
13 Der
in der Mitgliederversammlung am 26.05.2003 gewählte Vorstand setzt
bis zum Ablauf seiner Wahlzeit die Vorstandstätigkeit nach § 9. 1
der heute geänderten Satzung fort.
14 Geltung
der Satzung
Diese Satzung des
Vereins wurde in der Mitgliederversammlung am 28. Juni 2004
beschlossen.
(Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.
Mai 2007)
( Als Download
)