Satzung

1            Name, Register, Eintragung

 

1.1         Der Verein führt den Namen „ProPat — Verein Angehöriger psychisch Kranker e.V. Witten“

1.2         Sitz des Vereins ist Witten

1.3         Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Witten eingetragen.

 

2        Zweck des Vereins

 

2.1     Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Angehörigen, Freunden und Förderern psychisch Kranker, um durch gemeinsame, solidarische Anstrengungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Familien und ihrer erkrankten Angehörigen beizutragen und deren Interessen zu vertreten.

Er unterstützt die Anliegen des Bundes- und Landesverbandes NRW der Angehörigen psychisch Kranker.

Er betreibt bzw. unterstützt Projekte, die der Entstehung oder Verfestigung psychischer Erkrankun­gen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entgegen wirken.

2.2     Ziele des Vereins sind:

-       Stärkung der Selbsthilfe von Familien mit psychisch Behinderten,

-       Gleichstellung psychisch Erkrankter mit somatisch Erkrankten,

-       Abbau noch bestehender Diskriminierung psychisch Kranker und ihrer Familien in der

        Öffentlichkeit,

-       Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation psychisch Erkrankter den deren

        Angehörige,

-       Einsatz für einen zügigen Ausbau gemeindenaher Psychiatrie, die sich um Integration

        psychisch Behinderter im Beruf und Gesellschaft bemüht sowie deren Familien unter-

        stützt,

 

-       Einflussnahme auf verantwortliche Stellen und Persönlichkeiten, um eine verbesserte

        psychosoziale Versorgung in Witten zu erreichen,

-       Förderung psychisch Erkrankter bzw. von Erkrankung bedrohter Menschen.

 

3      Gemeinnützigkeit

 

3.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.2     Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hinsichtlich der Auslagenerstattung an Vorstandsmitglieder gilt § 670 BGB. Auslagen werden in Höhe der steuerlich zulässigen Beträge erstattet.

3.3     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.4     Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

4        Mitgliedschaft

 

4.1         Mitglieder können werden:

a. Natürliche Personen (einzelne Angehörige und Familien von psychisch erkrankten Menschen)

b. Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein bei seiner Arbeit unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder können an der Meinungsbildung beratend mitwirken.

4.2         Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der

             Vorstand.

4.3         Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit

             vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.

4.4         Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung ausge-

             schlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält.

 

5         Mittel des Vereins

 

5.1     Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalt der Verein durch

c. Mitgliedsbeiträge

d. Spenden

e. Öffentliche Zuwendungen

 

6        Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitglieder zahlen nach Maßgabe der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

7        Organe des Vereins

 

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

8        Mitgliederversammlung

 

8.1     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

8.2     Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.

8.3     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

- wenn der Vorstand dies für nötig halt

- wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.

8.4     Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

8.5     Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung:

- Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß Ziffer 4.1 .b

8.6     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Geheime Abstimmungen müssen mit Stimmzettel durchgeführt werden.

8.7     Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten, die Auflösung des Vereins von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.

8.8     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- die Wahl des Vorstandes,

- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,

- Wahl zweier Kassenprüfer/innen,

- Entlastung des Vorstandes,

- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

- Festlegung der Aufgaben des Vereins.

 

9        Der Vorstand

 

9.1     Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

9.2     4 Mitglieder des Vorstandes müssen Angehörige psychisch Kranker sein.

9.3     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandsmitgliedes endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt aus dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

9.4     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

9.5     Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

10      Kassenprüfung

 

10.1    Jährlich hat mindestens eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer/innen zu erfolgen.

10.2   Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Sie erstatten den Bericht der Mitgliederversammlung.

 

11      Beurkundung

 

Über Ergebnisse der Mitgliederversammlung und Beschlüssen des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

12      Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den "Landesverband der Angehörigen psychisch Kranker e.V. NRW", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

13      Der in der Mitgliederversammlung am 26.05.2003 gewählte Vorstand setzt bis zum Ablauf seiner Wahlzeit die Vorstandstätigkeit nach § 9. 1 der heute geänderten Satzung fort.

 

14      Geltung der Satzung

 

Diese Satzung des Vereins wurde in der Mitgliederversammlung am 28. Juni 2004 beschlossen.

 

(Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21. Mai 2007)

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